Satzung

Aus Makerspace-Wiki
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Makerspace Greifswald.

(2) Er hat seinen Sitz in Greifswald.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Veranstaltung von Workshops zur Aus- und Weiterbildung an den Fertigungsmaschinen und Werkzeugen in den Vereinsräumen und in befreundeten Institutionen,
  • Veranstaltung von Vorträgen und Workshops zu Themen wie z.B. dem reflektierten Umgang mit moderner Technologie oder IT-Sicherheit und Datenschutz,
  • Einbindung künstlerischer Arbeiten zu den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Fertigungs- und Handwerkstechniken, Computer, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch:
    • Organisation von Ausstellungen künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
    • Vorführung von selbst erstellten Werkstücken, Modellen, Computerdemos u.ä,
    • Technische Unterstützung von kunst- und medienschaffenden Vereinsmitgliedern.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt. Institutionelle Mitglieder müssen eine vertretungsberechtigte Person benennen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektropostalisch zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Verein kann die folgenden Mitglieder haben:

  • jugendliche Mitglieder,
  • ordentliche Mitglieder,
  • Fördermitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitglieds,
  • Ausschluss des Mitglieds,
  • Tod des Mitglieds oder
  • bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

(5) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche oder elektropostalische Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat erklärt werden.

(6) Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
  • mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds gezahlt hat.

(7) Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht i.S.d. § 26 BGB aus

  • dem*der Vorsitzenden,
  • dem*der zweiten Vorsitzenden,
  • dem*der Kassenwart*in.

Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Entstehende Auslagen werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.

(6) Eine Blockwahl des Vorstands ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
  • die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,
  • die Bestellung von Finanzprüfern,
  • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
  • Satzungsänderungen,
  • die Wahl des Vorstands,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Änderung des Vereinszwecks,
  • die Auflösung des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei fristgerechter Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme und muss diese persönlich oder fernmündlich abgeben. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch zwei Mitglieder des Vorstands zu unterzeichnen.

§ 9 Finanzprüfer*innen

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Finanzprüfer*innen. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie sie den Vorstand über das Ergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer*innen dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.

§ 10 Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Mitgliedschaft erhobenen Daten werden gemäß den gesetzlichen Regelungen verarbeitet und gespeichert. Hierbei ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu befolgen.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder in seinen Veröffentlichungen nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abstimmenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.