Werkstattordnung

Aus Makerspace-Wiki
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Fassung vom 27.07.2020

§1 Nutzungsrecht, Zugang

(1) Die Räumlichkeiten des Makerspace Greifswald e.V. (nachfolgend "Der Verein") umfassen die Makerspace-Halle sowie die Werkstatt in der Bootshalle (siehe Flächennutzungsplan; Bereiche 3 und 6). Diese werden nachfolgend als „Space“ bezeichnet.

(2) Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder des Vereins sind zugangsberechtigt und können den Space jederzeit nutzen. Eine Nutzung des Multifunktionsraumes (Bereich 5) sowie des Außengeländes (Bereich 9) ist nach Absprache und Eintragung in den separaten Nutzungsplan möglich.

(3) Jugendliche Mitglieder, Fördermitglieder sowie Nichtmitglieder sind nicht automatisch zugangsberechtigt und dürfen sich auf dem Gelände nur in Anwesenheit eines zugangsberechtigten Mitglieds aufhalten.

(4) Die Schlüssel des Vereins ermöglichen den Zugang zum Space sowie zum Multifunktionsraum und dem Außengelände. Zugangsberechtigte Vereinsmitglieder können nach Absprache jederzeit einen der zur Herausgabe vorgesehenen Schlüssel erhalten. Die Übergabe ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vorlagen zu dokumentieren.

(5) Schlüssel dürfen nicht mit dem Vereinsnamen, -adresse o.ä. gekennzeichnet werden.

(6) Überlassene Schlüssel müssen nach Absprache, spätestens jedoch nach Aufforderung durch den Vorstand, wieder herausgegeben werden.

(7) Wer einen Schlüssel entgegennimmt, übernimmt auch die Verantwortung im Falle von Beschädigung oder Verlust. Im Verlustfall ist eine Kostenpauschale für den Austausch der betroffenen Schlösser und Schlüssel in Höhe von 300 € zu entrichten. Zur Erstattung von ggf. ausgezahltem Finderlohn ist eine Kostenpauschale von 50 € zu entrichten.

(8) Bei berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der Werkstattordnung kann das Nutzungsrecht einzelner Mitglieder durch den Vorstand eingeschränkt werden. Das Mitglied hat das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Aufhebung der Einschränkung zu stellen.

§2 Versicherung, Arbeitssicherheit

(1) Der Verein besitzt eine Haftpflichtversicherung, welche Schäden durch den Verein oder durch Mitglieder an anderen während der Ausführung von Vereinsaufgaben abdeckt.

(2) Schäden, welche Mitglieder am Verein verursachen, sind von der Vereinshaftpflicht nicht abgedeckt. Die Nutzung des Space ist daher nur für Personen gestattet, die über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, welche Schäden des Mitglieds am Verein abdeckt.

(3) Für jedes Mitglied, das den Space eigenverantwortlich nutzen möchte, muss eine Dokumentation über erfolgte Einweisungen und Belehrungen geführt werden. Die Dokumentation ist beim Mitglied und beim Vorstand zu hinterlegen.

(4) Vor der Nutzung des Space muss eine Einweisung zu allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgt sein. Diese sind stets zu befolgen.

(5) Bestimmte Werkzeuge und Maschinen erfordern eine gesonderte Einweisung. Diese sind entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzung ist nur nach erfolgter Einweisung gestattet.

(6) Evtl. vorhandene Betriebsanweisungen für Werkzeuge und Maschinen sind stets zu befolgen. Bei technischen oder Sicherheitsmängeln ist das betroffene Gerät sofort außer Betrieb zu nehmen und der Vorstand zu informieren.

(7) Die Nutzung von Werkzeugen und Maschinen durch nicht nutzungsberechtigte Personen ist nur nach einer Kurzeinweisung und unter direkter, ständiger Aufsicht einer zugangs- und nutzungsberechtigten Person gestattet.

§3 Verhaltensregeln

(1) Der Space und ggf. andere genutzte Bereiche des Geländes sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen. Sägespäne etc. sind zu entfernen. Entleerte Werkzeugakkus sind zu laden. Sämtliche Türen und Tore sind verschlossen zu hinterlassen.

(2) Nutzer sind angehalten, sich gegenseitig auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln hinzuweisen.

(3) Im Space besteht Rauchverbot.

(4) Eigene Projekte dürfen nur in den dafür vorgesehenen Boxen gelagert werden, sofern keine gesonderte Absprache mit dem Vorstand erfolgt. Die Box ist mit Namen zu kennzeichnen. Auf Anordnung des Vorstands sind Boxen zu räumen.

(5) Bei Verlust oder Beschädigung von Inventar sowie bei übermäßigem Verbrauch zur Verfügung gestellter Verbrauchsmaterialien ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Dasselbe gilt auch bei zur Neige gehendem Verbrauchsmaterial.

(6) Der Verein ist kein Maschinenverleih. Bereitgestellte Werkzeuge und Maschinen sind ausschließlich zur Verwendung auf dem Gelände bestimmt. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen.